§ 10 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unterstützungsmassnahmen
§ 10 Covid-19-Härtefallgesetz · Rückforderung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Unterstützungsmassnahmen
1. Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert
a) falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;
b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
c) falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
2. Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016.