940.20
CH-SO
§ 1 Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Covid-19-Härtefallgesetz) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Covid-19-Härtefallgesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls oder in anderer Weise besonders betroffen sind.