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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 9 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Verantwortlichkeit (G § 15)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Allgemeines
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§ 9 VWAG · Verantwortlichkeit (G § 15)

1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.

2. Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.

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