940.12
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CH-SO
§ 9 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Verantwortlichkeit (G § 15)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Allgemeines
§ 9 VWAG · Verantwortlichkeit (G § 15)
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2. Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.