940.12
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CH-SO
§ 8 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 8 VWAG · Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)
1. Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die bei Anlassbewilligungen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfenden Auflagen.