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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 8 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 8 VWAG · Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)

1. Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die bei Anlassbewilligungen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfenden Auflagen.

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