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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 7 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 7 VWAG · Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)

1. Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlichen Nutzung bewilligten Räume auf.

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