940.12
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CH-SO
§ 7 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
§ 7 VWAG · Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten (G § 1, G § 12)
1. Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlichen Nutzung bewilligten Räume auf.