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§ 6 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 11)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 6 VWAG · Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 11)

1. Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 9 Absatz 1 WAG ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen

a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und Angaben über die für die gastwirtschaftliche Tätigkeit beanspruchten Räume und/oder Flächen;

b) Handlungsfähigkeitsausweis;

c) Wohnsitzbestätigung;

d) Auszug aus dem Betreibungsregister;

e) Auszug aus dem Strafregister;

f) Fähigkeitsausweis oder Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifikation;

g) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;

h) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;

i) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

j) Brandschutzbewilligung.

2. Wer um eine Anlassbewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG ersucht, hat bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde kann eine kürzere Frist gewähren.

3. Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.

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