§ 5 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation (G § 11)
§ 5 VWAG · Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation (G § 11)
1. Der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation ist erbracht, wenn ein Fähigkeitsausweis oder eine ausreichende berufliche Qualifikation vorliegt.
2. Der Fähigkeitsausweis setzt ausreichende Kenntnisse in folgenden Gebieten voraus
a) Kantonales Gastgewerberecht, unter besonderer Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen der Bau-, Umweltschutz-, und Brandschutzgesetzgebung;
b) Lebensmittel- und Gesundheitsrecht, inklusive Alkoholgesetzgebung;
c) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;
d) Ausländerrecht;
e) Kaufmännische Buchführung;
f) Hygiene.
3. Als Fähigkeitsausweis, der diese Vorgaben erfüllt, gelten der Fähigkeitsausweis Stufe G1 der Gastro-Unternehmensausbildung von Gastro Suisse sowie andere gleichwertige Ausweise.
4. Die ausreichende berufliche Qualifikation wird beurteilt anhand
a) der jeweiligen Ausbildung;
b) der Berufserfahrung im Bereich des Gastgewerbes, und
c) den dabei ausgeübten Funktionen.
5. Eine ausreichende berufliche Qualifikation wird vermutet, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin während mehr als 10 Jahren in leitender Funktion im Gastwirtschaftsgewerbe tätig gewesen ist.