§ 42 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Koordination beim Verfahren zur Erteilung von Anlassbewilligungen (G § 100, G § 102)
§ 42 VWAG · Koordination beim Verfahren zur Erteilung von Anlassbewilligungen (G § 100, G § 102)
1. Sind für die Durchführung eines gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlasses, neben einer Bewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG, weitere kantonale oder kommunale Bewilligungen im Sinne von § 11 Absatz 4 WAG erforderlich, so ist die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde Leitbehörde.
1bis. Bei überkommunalen oder regionalen Anlässen ist diejenige Einwohnergemeinde Leitbehörde, auf deren Gebiet die Hauptattraktivität aus gastwirtschaftlicher Sicht stattfindet.
1ter. Bei Zuständigkeitskonflikten sprechen sich die Einwohnergemeinden ab und legen die Leitbehörde fest. Können sich die Einwohnergemeinden nicht einigen, bestimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Leitbehörde.
2. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde koordiniert die verschiedenen Verfahren und eröffnet alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt.
2bis. Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde führt die nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele bewilligungsfreien Kleinlotterien in der Anlassbewilligung auf und stellt der zuständigen kantonalen Behörde davon eine Kopie zu.
3. Der Polizei Kanton Solothurn ist eine Kopie der Anlassbewilligung zuzustellen.