Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 41 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Zuständigkeiten (G § 100)

Vollzug und Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 VWAG · Zuständigkeiten (G § 100)

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für alle im Gesetz und in der Verordnung genannten Belange in den Bereichen

a) Öffnungszeiten von Geschäften;

b) gastwirtschaftliche Tätigkeiten;

c) Handel mit alkoholhaltigen Getränken;

d) Sexarbeit;

e)* Kleinspiele;

f) Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;

g)* ...

h)* ...

i)* ...

j) Messwesen;

k) in die Schweiz entstandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;

l) Filmwesen;

m) Vollzug aller in § 3 WAG aufgeführten Bundesgesetzgebungen.

1bis Der Chef oder die Chefin des Kantonalen Führungsstabes ist kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgung.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständige Behörde für

a) den Entscheid über Streitfälle bezüglich des Rechts auf Auskunft und Einsichtnahme der Tripartiten Kommission in notwendige Dokumente der Betriebe gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR;

b) die Anordnung von Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit;

c)* ...

2bis Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes ist zuständige Behörde für

a) Standortförderung;

b) Tourismusförderung.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zudem Beschwerdeinstanz im Sinne von § 84 Absatz 2 und § 87 WAG.

4. Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe, die Betriebe zur Ausübung von Sexarbeit sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe zu betreten und zu kontrollieren.

← § 40 VWAG Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Begriffe (G § 4) § 42 VWAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →