§ 40 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Festlegung der Gebührenhöhe (G § 93)
§ 40 VWAG · Festlegung der Gebührenhöhe (G § 93)
1. Die Gebühren gemäss § 93 Abs. 1 WAG werden im ersten Jahr oder bis zum Vorliegen einer ersten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach einer Selbsteinschätzung bei der Gesuchseinreichung provisorisch festgelegt. Provisorische Veranlagungen werden - soweit erforderlich - beim Vorliegen der definitiven Bemessungskriterien angepasst.
2. In den Folgejahren werden die Gebühren für eine gastwirtschaftliche Betriebsbewilligung gemäss § 9 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 1 WAG und für eine Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung im Bereich der Sexarbeit gemäss § 28 sowie § 93 Absatz 1 WAG nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt.
3. Die Gebühren für eine Betriebsbewilligung für den Alkoholhandel gemäss § 23 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 2 WAG werden bei der Gesuchseinreichung nach einer Selbsteinschätzung festgelegt. In den Folgejahren werden sie nach den gemeldeten Umsatzzahlen des Vorjahres festgelegt.
4. Bei unterjähriger Gebührenpflicht ist die ganze Jahresgebühr geschuldet.