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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 4 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 9)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Bewilligungen
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§ 4 VWAG · Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 9)

1. Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung eines Gastwirtschaftsbetriebs oder wesentliche Abweichungen von einem Gesuch oder einer Bewilligung für einen gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

2. Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen

a) in der Geschäftsführung;

b) der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten, wie insbesondere die Vergrösserung oder Verkleinerung des Lokals, oder des Ortes, wo der Anlass stattfindet;

c) der Öffnungszeiten über die gesetzlichen Öffnungszeiten hinaus (§§ 19 und 21 WAG).

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