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§ 39 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Auskunfts- und Einsichtsrecht (G § 89)

Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 39 VWAG · Auskunfts- und Einsichtsrecht (G § 89)

1. Für die von der Tripartiten Kommission beigezogenen Fachleute gilt das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Amtsgeheimnis gemäss Bundesrecht.

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