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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 38 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Organisation der Tripartiten Kommission (G § 88)

Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 38 VWAG · Organisation der Tripartiten Kommission (G § 88)

1. Die zuständige Behörde führt die Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission.

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