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§ 37 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (G § 86)

Marktaufsicht - Messwesen
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§ 37 VWAG · Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (G § 86)

1. Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für alle Eicharbeiten von den Messmittelbesitzern die in der Bundesgesetzgebung festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.

2. Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von behördlich angeordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Art. 3 Absatz 2 und Anhang der eidgenössichen Eichgebührenverordnung, soweit nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist.

3. Mit der Stundenentschädigung sind der Arbeitsaufwand sowie alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten.

4. Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.

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