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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 35 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Rückstellungen (G § 72)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Durchführung - Finanzierung
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§ 35 VWAG · Rückstellungen (G § 72)

1. Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschafts- und Darlehensverlusten wird ein Betrag von mindestens 10% der eingegangenen Verpflichtungen als Rückstellung ausgewiesen.

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