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§ 34 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Auskünfte und Unterlagen (G § 71)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Durchführung - Allgemeines
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§ 34 VWAG · Auskünfte und Unterlagen (G § 71)

1. Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle benötigten Unterlagen gemäss den Vorgaben der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.

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