940.12
VWAGLWAGLWAF
CH-SO
§ 33 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
§ 33 VWAG · Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)
1. Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingungen, wie sie in den betreffenden Branchen von den Sozialpartnern insbesondere in Gesamtarbeitsverträgen vereinbart wurden.
2. Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind die Empfehlungen der Tripartiten Kommission gemäss §§ 88 ff. WAG beizuziehen.