§ 32 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Förderungswürdigkeit (G § 70)
§ 32 VWAG · Förderungswürdigkeit (G § 70)
1. Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.
2. Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbesondere
a) klares Unternehmenskonzept;
b) günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;
c) Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt.
3. Projektspezifische Kriterien sind insbesondere
a) Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;
b) Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
c) Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;
d) angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;
e) Innovations- oder Diversifikationseffekt.
4. Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.