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§ 32 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Förderungswürdigkeit (G § 70)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Voraussetzungen
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§ 32 VWAG · Förderungswürdigkeit (G § 70)

1. Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten beurteilt.

2. Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbesondere

a) klares Unternehmenskonzept;

b) günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewährende Bank;

c) Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeitsmarkt.

3. Projektspezifische Kriterien sind insbesondere

a) Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmenskonzept;

b) Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;

c) Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit;

d) angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Finanzierungsverhältnis;

e) Innovations- oder Diversifikationseffekt.

4. Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Experten anhören, Gutachten einholen oder weitere sachdienliche Abklärungen vornehmen.

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