§ 31 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Ausnahmefälle (G § 67)
§ 31 VWAG · Ausnahmefälle (G § 67)
1. Als besonders förderungswürdig gelten Projekte insbesondere
a) wenn sie bei systemrelevanten Unternehmen angesiedelt sind;
b) wenn sie für die regionale Wirtschaft eine besondere Bedeutung haben;
c) wenn sie eine wesentliche technologische Erneuerung beinhalten, oder
d) wenn durch sie eine grosse Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten oder geschaffen werden kann.
2. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über die besondere Förderungswürdigkeit und legt den Umfang und die Dauer der Förderung fest.
3. Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass keine andere Finanzierung möglich ist.
4. Die Ausnahmeregelung kann bei Bürgschaften und Darlehen angewendet werden.
5. Die Ausnahmeregelung kann sowohl für bestehende Firmen wie auch für Neuansiedlungen angewendet werden.