940.12
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CH-SO
§ 30 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Zinsverbilligungen (G § 67)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 30 VWAG · Zinsverbilligungen (G § 67)
1. Zinsverbilligungen werden während längestens 6 Jahren degressiv gewährt.
2. Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkosten eines Projektes.
3. Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten sowie weitere Aufwendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben ergeben, wie Personal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zählen die Betriebskosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.