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§ 3 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
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§ 3 VWAG · Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)

1. Ausnahmen gemäss § 8 WAG können gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen oder ein ausserordentliches, einmaliges Ergebnis vorliegen.

2. Als besondere Fälle im Sinne des Gesetzes kommen unter anderem in Betracht: Ausstellungen und Anlässe wie "Tag der offenen Tür".

3. Ausnahmebewilligungen für Anlässe wie "Tag der offenen Tür" können erteilt werden, wenn es sich beispielsweise um eine Neugründung, eine Wiedereröffnung nach Umbau oder um ein Firmenjubiläum handelt.

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