940.12
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CH-SO
§ 29 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Bürgschaften (G § 67)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 29 VWAG · Bürgschaften (G § 67)
1. Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten verbürgt werden.
2. Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längstens 10 Jahren eingegangen.
3. Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürgte Kredit angemessen amortisiert wird.