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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 28 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Darlehen (G § 67)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 28 VWAG · Darlehen (G § 67)

1. Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.

2. Sie sind angemessen zu amortisieren.

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