940.12
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CH-SO
§ 28 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Darlehen (G § 67)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 28 VWAG · Darlehen (G § 67)
1. Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
2. Sie sind angemessen zu amortisieren.