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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 27 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Beiträge (G § 67)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 27 VWAG · Beiträge (G § 67)

1. Beiträge sind vom Nachweis angemessener Eigenleistungen abhängig.

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