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§ 26 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Abgabe von Grundeigentum (G § 67)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 26 VWAG · Abgabe von Grundeigentum (G § 67)

1. Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.

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