940.12
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CH-SO
§ 26 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Abgabe von Grundeigentum (G § 67)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 26 VWAG · Abgabe von Grundeigentum (G § 67)
1. Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisierung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenbestimmungen wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbot usw. zu verbinden.