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§ 25 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Forschung und Entwicklung (G § 67)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 25 VWAG · Forschung und Entwicklung (G § 67)

1. Die Unterstützung für Forschung und Entwicklung durch den Kanton setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.

2. Die Projekte sollen in der Regel von anderen Trägern mitunterstützt werden.

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