Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 24 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 VWAG · Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)

1. An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaftsförderungsstellen, Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisationen, Tourismusorganisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, Beiträge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele der Wirtschaftsförderung besonders einsetzen.

← § 23 VWAG Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Begriffe (G § 4) § 25 VWAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →