940.12
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CH-SO
§ 24 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)
Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
§ 24 VWAG · Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)
1. An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaftsförderungsstellen, Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisationen, Tourismusorganisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, Beiträge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele der Wirtschaftsförderung besonders einsetzen.