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§ 23 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)

Wirtschaftsförderung - Allgemeine Wirtschaftsförderung - Förderungsmassnahmen
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§ 23 VWAG · Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)

1. Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem Industrie- und Gewerbeland geschaffen werden.

2. Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Land zu beschränken.

3. Die Gemeinden sind in der Regel anzuhören und sollen sich nach Möglichkeit an den Massnahmen beteiligen.

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