Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 22 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 VWAG · Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)

1. Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.

2. Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhindert, ist eine Person als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

3. Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, in allen Bereichen der Betriebsführung selbständig zu handeln.

← § 21 VWAG Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Begriffe (G § 4) § 22bis VWAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →