940.12
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CH-SO
§ 21 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
§ 21 VWAG · Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2. Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.