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§ 21 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
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§ 21 VWAG · Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung (G § 31)

1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.

2. Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.

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