940.12
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CH-SO
§ 20 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
§ 20 VWAG · Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)
1. Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf.