Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 20 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 VWAG · Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)

1. Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilligung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räume auf.

← § 19 VWAG Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Begriffe (G § 4) § 21 VWAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →