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§ 2 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Öffnungszeiten von Geschäften
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§ 2 VWAG · Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)

1. Die Öffnungszeiten für Advents- und Saisonverkäufe sind von 9 Uhr bis 18 Uhr.

2. Dem kantonalen Gewerbeverband und dem kantonalen Gewerkschaftsbund steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vorschlagsrecht an den Regierungsrat zu, welches jeweils bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.

3. Der Regierungsrat publiziert die Daten der Saisonverkäufe im Amtsblatt.

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