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§ 19 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 29)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
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§ 19 VWAG · Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 29)

1. Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 WAG ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen

a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und mit Angaben über die für die Ausübung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten;

b) Handlungsfähigkeitsausweis;

c) Wohnsitzbestätigung;

d) Auszug aus dem Betreibungsregister;

e) Auszug aus dem Strafregister;

f) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag;

g) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt;

h) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen Baubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

i) Brandschutzbewilligung.

2. Wer um eine Vermittlungsbewilligung nach § 28 Absatz 2 WAG ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs die in Absatz 1 Buchstabe a-e und g genannten Unterlagen einzureichen.

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