940.12
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CH-SO
§ 18 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
§ 18 VWAG · Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)
1. Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
2. Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen
a) in der Geschäftsführung;
b) der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten.