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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 18 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Sexarbeit - Bewilligungen
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§ 18 VWAG · Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 28)

1. Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

2. Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen

a) in der Geschäftsführung;

b) der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räumlichkeiten.

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