§ 17 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 25)
§ 17 VWAG · Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (G § 25)
1. Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 23 Absatz 1 WAG ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs folgende Unterlagen einzureichen
a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs;
b) Handlungsfähigkeitsausweis;
c) Wohnsitzbestätigung;
d) Auszug aus dem Betreibungsregister;
e) Auszug aus dem Strafregister.
2. Wer um eine Anlassbewilligung nach § 23 Absatz 2 WAG ersucht, hat bis spätestens 14 Tage, bei grösseren Anlässen bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses, ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasses einzureichen.
3. Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligungen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig erscheint.