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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 16 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 23)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Handel mit alkoholhaltigen Getränken
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§ 16 VWAG · Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (G § 23)

1. Wesentliche Änderungen in der Führung eines Betriebs oder der Durchführung eines Einzelanlasses sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.

2. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere

a) Änderungen in der Geschäftsführung, oder

b) die Verlegung des Lokals resp. des Anlasses.

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