940.12
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CH-SO
§ 15 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Ausstattung (G § 22)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Erotische Unterhaltung
§ 15 VWAG · Ausstattung (G § 22)
1. Unmittelbar angrenzend an die Bühne oder an eine ähnliche Einrichtung ist für die auftretenden Personen eine Garderobe einzurichten.
2. Die auftretende Person hat die Bühne oder ähnliche Einrichtung über die Garderobe zu betreten und zu verlassen.
3. Am Eingang des Lokals ist auf die erotische Unterhaltung und das Zutrittsalter ab 18 Jahren hinzuweisen.