940.12
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CH-SO
§ 14 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht (G § 22)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Erotische Unterhaltung
§ 14 VWAG · Meldepflicht (G § 22)
1. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung angeboten wird.