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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 14 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Meldepflicht (G § 22)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Erotische Unterhaltung
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§ 14 VWAG · Meldepflicht (G § 22)

1. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung angeboten wird.

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