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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 13 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Ausnahmen (G § 21)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
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§ 13 VWAG · Ausnahmen (G § 21)

1. Einzelbetriebliche Ausnahmen gemäss § 21 Absatz 2 WAG können gewährt werden, wenn

a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende ausserordentliche private Interessen vorliegen;

b) ein ausserordentliches, einmaliges Ereignis vorliegt.

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