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940.12 VWAGLWAGLWAF CH-SO

§ 12 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)

Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
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§ 12 VWAG · Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)

1. Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 WAG festgelegte, abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.

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