940.12
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CH-SO
§ 12 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten - Gastwirtschaftliche Tätigkeiten - Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit - Öffnungszeiten von Betrieben
§ 12 VWAG · Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden (G § 21)
1. Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 WAG festgelegte, abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.