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§ 1 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) - Begriffe (G § 4)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VWAG · Begriffe (G § 4)

1. In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015 werden fertig zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.

2. In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.

3. Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG liegt vor, wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird oder mit der Beherbergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielt wird.

4. Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 7 WAG gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gemeinden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern.

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