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940.11 WAG CH-SO

§ 99 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Aufsicht

Vollzug und Rechtspflege
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§ 99 WAG · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über

a) die wirtschaftliche Landesversorgung;

b) den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das Messwesen;

c) Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes übertragen werden.

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