940.11
WAG
CH-SO
§ 98 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Mitteilungen der Strafbehörden
Strafbestimmungen
§ 98 WAG · Mitteilungen der Strafbehörden
1. Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.