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940.11 WAG CH-SO

§ 98 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Mitteilungen der Strafbehörden

Strafbestimmungen
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§ 98 WAG · Mitteilungen der Strafbehörden

1. Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide, die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

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