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940.11 WAG CH-SO

§ 97 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Strafbestimmung

Strafbestimmungen
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§ 97 WAG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;

b) die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeiten überschreitet;

c) nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt;

d) unvollständige oder unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförderung zu erlangen.

e) unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters Personen zu öffentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

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