940.11
WAG
CH-SO
§ 96 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kantonaler Gebührentarif
Abgaben und Gebühren - Übrige Gebühren
§ 96 WAG · Kantonaler Gebührentarif
1. Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.