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940.11 WAG CH-SO

§ 96 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Kantonaler Gebührentarif

Abgaben und Gebühren - Übrige Gebühren
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§ 96 WAG · Kantonaler Gebührentarif

1. Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif.

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