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940.11 WAG CH-SO

§ 95 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung

Abgaben und Gebühren - Spielbankenabgabe
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§ 95 WAG · Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung

1. Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.

2. 3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.

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