940.11
WAG
CH-SO
§ 95 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung
Abgaben und Gebühren - Spielbankenabgabe
§ 95 WAG · Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung
1. Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.
2. 3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.