Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 94 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz

Abgaben und Gebühren - Spielbankenabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 94 WAG · Grundsatz

1. Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.

← § 93 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 95 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →