940.11
WAG
CH-SO
§ 94 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Grundsatz
Abgaben und Gebühren - Spielbankenabgabe
§ 94 WAG · Grundsatz
1. Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.