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940.11 WAG CH-SO

§ 93 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gebührenhöhe

Abgaben und Gebühren - Jahresgebühren für Betriebs- und Vermittlungsbewilligungen
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§ 93 WAG · Gebührenhöhe

1. Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt

a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Franken;

b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 600 Franken;

c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 1'200 Franken;

d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'400 Franken.

2. Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) beträgt

a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Franken;

b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 300 Franken;

c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 600 Franken;

d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'200 Franken.

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