§ 93 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gebührenhöhe
§ 93 WAG · Gebührenhöhe
1. Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 600 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 1'200 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'400 Franken.
2. Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) beträgt
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 300 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 600 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'200 Franken.