Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.11 WAG CH-SO

§ 92 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gebührenpflicht

Abgaben und Gebühren - Jahresgebühren für Betriebs- und Vermittlungsbewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 WAG · Gebührenpflicht

1. Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.

← § 91 WAG Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gegenstand § 93 WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →