940.11
WAG
CH-SO
§ 92 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Gebührenpflicht
Abgaben und Gebühren - Jahresgebühren für Betriebs- und Vermittlungsbewilligungen
§ 92 WAG · Gebührenpflicht
1. Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.