940.11
WAG
CH-SO
§ 90 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Besondere Zuständigkeiten
Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 90 WAG · Besondere Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
a) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht; und
b) den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum Entsendegesetz.