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940.11 WAG CH-SO

§ 90 Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) - Besondere Zuständigkeiten

Marktaufsicht - In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
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§ 90 WAG · Besondere Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht; und

b) den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum Entsendegesetz.

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